Aktuelle Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
Stand 1. Mai 2004
In die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde
folgende neue Nummer 109a eingefügt:
"109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit
mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen
oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro"
(Bußgeld).
Mitführen im Fahrzeug, Besitz, Handel etc. sind von dem Gesetz
ausdrücklich nicht
betroffen. Das einziehen des Gerätes ist laut Gesetz nicht vorgeschrieben.
Leider wurde schon ohne eindeutige Rechtsgrundlage in einigen Fällen das Gerät
eingezogen. Hier wird seitens der Behörden davon ausgegangen, dass der
Betroffene den Rechtsweg und das Prozessrisiko scheut. Ein Einspruch ist aber in
jedem Fall empfehlenswert.
Gemäß jüngster Rechtssprechung ist der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät weder
nach § 134 BGB unwirksam noch nach §138 BGB nichtig. Dem Käufer steht also z. B. das
Recht auf Wandlung zu (aber auch die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises). In der
Vergangenheit hatten immer wieder unseriöse Händler versucht, sich mit Hinweis auf die
"Sittenwidrigkeit" vor berechtigten Forderungen der Kunden zu schützen. Urteil
vom 24.2.99, LG München I, 15 S 6289/98.
Im Ausland sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Achtung:
In vielen europäischen Ländern ist der Betrieb und/oder der Besitz verboten,
teilweise strafbar. Sehr aktiv sind zum Beispiel die Schweizer Zollbehörden!
Wir informieren Sie gerne.
|